Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kreisjugendring Herford e.V..
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herford eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreises Herford.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgaben des Kreisjugendringes sind im besonderen:
1.) Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Jugend- und Sportgruppen zu fördern.
2.) Zu Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen.
3.) Die Interessen und Rechte der freien Jugendverbände gegenüber der Öffentlichkeit, den Kommunalverwaltungen und Behörden zu vertreten.
4.) Anregung und Förderung von internationalen Begegnungen zur Verstärkung und Zusammenarbeit mit der Jugend der Welt.
5.) An den Partnerschaften des Kreises Herford mitzuwirken und sie zu fördern.
6.) Gemeinsame Veranstaltungen und Ausstellungen, Publikationen usw. zu planen und durchzuführen.
7.) Einem Aufleben nationalistischer, militaristischer und totalitärer Tendenzen entgegenzuwirken.
8.) Politische, musische und kulturelle Bildungsmöglichkeiten für die Jugendgruppen zu schaffen und eigene Veranstaltungen durchzuführen.
9.) Sportliche Veranstaltungen und Bestrebungen zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung der Jugend zu unterstützen und eigene Veranstaltungen durchzuführen.
10.) Maßnahmen, die über das Leistungsvermögen im Rahmen der einzelnen Gruppen hinausgehen, zu veranstalten und zu fördern.
11.) Der Kreisjugendring unterstützt die nicht in Verbänden organisierten Jugendlichen. Sie sind von keiner Veranstaltung des Vereins ausgeschlossen.
12.) Der Verein wird mit den örtlichen Stadt- und Gemeindejugendringen zusammen arbeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede nach § 74 KJHG als förderungswürdig anerkannte Jugendorganisation im Kreis Herford, im Kinder- und Jugendbereich tätige Initiativen sowie nach den Förderungsrichtlinien des Kreises Herford anerkannte Einrichtungen der freien Träger der Offenen Arbeit können auf Antrag Mitglied des Vereins werden.
Die Gemeinde- und Stadtjugendringe der Städte und Gemeinden im Kreis Herford können auf Erklärung ihrerseits Mitglied im Kreisjugendring werden.
Der Vorstand des Vereins führt eine Mitgliederliste.

§ 4 Aufnahme und Ausschluß

Die Aufnahme in den Kreisjugendring Herford muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung. Diese Entscheidung bedarf der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muß schriftlich bis zum 30. September des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, erfolgen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Die Mitgliedsverbände sollen zur Ideenfindung und Problematisierung der Gesamtaufgaben des Vereins beitragen. Zu diesem Zweck kann der Vorstand des Vereins auch Mitgliederversammlungen einberufen; es können bei Bedarf auch Arbeitsgruppen gebildet werden.
Die Mitgliederversammlung umfaßt alle Mitglieder, ist aber kein Vereinsorgan im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Der Verein erhält den jeweils im Kreishaushalt des Kreises Herford zur Verfügung stehenden Betrag als Globalzuschuß für seine laufenden Arbeiten. Die Finanzierung ist über Bankkonten abzuwickeln.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Es darf keine Person oder ein Mitgliedsverband durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1.) die Delegiertenversammlung
2.) der Vorstand

§ 8 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Kreisjugendringes. Sie tritt anstelle der sonst üblichen Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit, insbesondere:
1.) Beschlußfassung über die Satzung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.) Entscheidung über Aufnahme und Ausschlußanträge.
3.) Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren.
4.) Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes.
5.) Bestimmung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Kinder- und Jugendhilfeausschuß als Vorschlag für den Kreistag.
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus je einem stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsverbände.
Die Delegiertenversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Ein Fünftel der Mitgliedsverbände kann die Einberufung der Delegiertenversammlung verlangen.
Die Delegiertenversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung ist allen Mitgliedsverbänden und Delegierten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugänglich zu machen und zwar mit einer Frist von zwei Wochen, wobei es auf die Absendung (Poststempel) und nicht auf den Zugang der Einladung ankommt.
Soweit Mitglieder weitere Punkte als in der Einladung angegeben auf die Tagesordnung gesetzt haben möchten, so ist dieses dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig.
Die Beschlußfassung in der Delegiertenversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jeder Delegierte hat 1 Stimme.
Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Delegiertenversammlung und deren Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von der Delegiertenversammlung zu wählenden Protokollführer zu
unterzeichnen sind.

§ 9 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er ist durch je zwei seiner Mitglieder berechtigt und verpflichtet, den Verein nach außen zu vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand, dem insbesondere auch die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt, besteht aus
1.) dem ersten Vorsitzenden,
2.) dem zweiten Vorsitzenden, der gleichzeitig das Amt des Schriftführers ausübt,
3.) dem Kassierer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
1.) dem geschäftsführenden Vorstand,
2.) bis zu sechs Beisitzern.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Bei der Besetzung von Ämtern und der Verteilung von Aufgaben sind Männer und Frauen gleich zu berücksichtigen.
Außer den Vorstandsmitgliedern sind von der Delegiertenversammlung jährlich 2 Kassenrevisoren zu wählen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der folgenden Delegiertenversammlung zu berichten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand gewährleistet eine enge Zusammenarbeit mit dem Kreisjugend- und Sportamt des Kreises Herford. Dessen Kreisjugendpfleger sind zu allen Versammlungen einzuladen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Kreisjugendringes Herford kann nur durch die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Kreis Herford (Jugendhilfeausschuss)
Amtshausstr. 3
32051 Herford
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Herford, den 10.03.2007